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Satzung des Turnverein Wiesbach 1969 e.V

§ 1 - Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Turnverein 1969 Wiesbach e.V., gegründet am 15.06.1969, hat seinen Sitz in Eppelborn-Wiesbach. Er ist eingetragener Verein und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ottweiler eingetragen. Er ist Mitglied des Saarländischen Turnerbundes (STB) und des Landessportverbandes für das Saarland LSVS) und vom Kultusministerium genehmigt. Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen, sportlichen, keinen wirtschaftlichen Zwecken.

 

Der Verein bezweckt, durch regelmäßige Pflege aller auf ideeller Grundlage möglichen Turn-, Spiel- und Sportarten:

  1. Hebung der Gesundheit, Gewandtheit und Kraft des Einzelnen;
  2. Planmäßige Jugenderziehung und Jugendpflege, geistige Weiterbildung, sittliche und moralische Stärkung;
  3. Pflege der Kameradschaft und der örtlichen Gemeinschaft.

 

Politisch Partei- und Konfessionsbestrebungen, Angelegenheiten des Einzelnen, sind im Verein ausgeschlossen.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigung begünstigt werden.

§ 5 - Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Bei Minderjährigen ist eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich (schriftlich).

 

Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten , jedoch ohne Pflichten, können Mitglieder auf Grund langjähriger Verdienste oder Außergewöhnlicher Leistungen auf Antrag des Turnrates durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

 

Der Verein gliedert sich in:

 

a) Mitglieder 18 Jahre und älter

b) Jugendliche Mitglieder von 14-18 Jahre

c) Kinder bis 14 Jahre

 

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen. Ablehnungen müssen dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Er hat Einspruchsrecht gegen die Ablehnung an die Mitgliederversammlung. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und steht jedermann und jederzeit frei, jedoch unter Einbehaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.

 

Nach Ablauf der Kündigungsfrist erlöschen die Rechte des Mitgliedes an den Verein. Ist ein Mitglied länger als drei Monate mit seinem Beitrag im Rückstand, ohne dass aus sozialer Notlage Stundung oder Erlass erfolgt, kann die Mitgliedschaft als erlöscht gelten.

§ 6 - Ausschluss eines Mitgliedes

Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch den Vorstand beschlossen, wenn:

 

a) das Mitglied trotz erfolgter schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit seinen Beitragsleistungen im Rückstand ist;

 

b) das Mitglied das Ansehen und das Interesse des Vereins schädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt und gegen die Anordnung des Vorstandes verstößt.

c) Sich unehrenhafte Handlungen innerhalb und außerhalb des Vereins zu Schulden kommen läßt.

 

d) Der Ausschluss ist den Betreffenden schriftlich unter Angabe der Gründe Mitzuteilen. Dem ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach der Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht auf Einspruch zu. Dieser Einspruch muss schriftlich begründet sein und an den Vorstand gerichtet werden.

 

e) Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 7 - Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand schlägt nach Aufstellung des Haushaltplanes die Höhe des Betrages und der Aufnahmegebühr der Mitgliederversammlung vor, die dann darüber einen Beschluss herbeiführt. Von Aufnahmegebühren sind befreit, die nachweislich ordnungsgemäß von einem anderen Turn- oder Sportverein übertreten.

§ 8 - Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied des Vereins über 16 Jahre ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an den Versammlungen, ebenso an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen und Begünstigungen zu nutzen. Das Mitglied kann wählen und sofern es 18 Jahre alt ist gewählt werden. Jedoch haben Mitglieder unter 16 Jahren, weder aktives noch passives Wahlrecht, noch das Recht zu Abstimmungen in den Versammlungen.

§ 9 - Pflichten der Mitglieder

Pflichten der Mitglieder sind:

 

Zahlung der Vereinsbeiträge, Beachtung der Vereinssatzung, Beachtung der Anordnung des Vorstandes, der zuständigen Übungsleiter und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins.

§ 10 - Die Verwaltung des Vereins

Alle Angelegenheiten des Vereins werden geregelt durch folgende Organe:

 

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Turnrat (erweiterter Vorstand)
  3. Der Vereinsvorstand

 

Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht , gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben. Die Mitgliederversammlungen findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sind durch den Vorstand acht Tage vorher einzuberufen. Die Einberufung erfolgt im Nachrichtenblatt der Gemeinde Eppelborn unter Angabe der Tagesordnung. Außerhalb der Gemeinde wohnende Mitglieder werden schriftlich eingeladen. Zu Beginn des Geschäftsjahres – das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr – ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die zum Gegenstand der Tagesordnung die Entgegennahme der Jahresberichte, die Entlastung des Vorstandes, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltplanes hat. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 10% der Mitglieder unter Angabe der Gründe den Antrag stellen.

 

Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin abgefassten Beschlüsse ist ein ordnungsgemäßes Protokoll zu führen. Das Protokoll muss der folgenden Mitgliederversammlung vorgelesen werden und durch dieselbe bestätigt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder, soweit nicht andere Bestimmungen dieser Satzung entgegenstehen. Bei Abstimmung gilt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge können bis vor Beginn der Versammlung schriftlich abgegeben werden.

 

Der Turnrat

Der Turnrat (erweiterter Vorstand) besteht aus dem Vereinsvorstand, den Warten, den stellvertretenden Warten, allen Spartenleitern, der im Verein betriebenen Sportarten sowie sonstige Personen nach näherer Bestimmung der Mitgliederversammlung. Die Aufgaben der einzelnen Organe werden durch besondere Geschäfts- und Turnordnung geregelt.

 

Der Vereinsvorstand

 

Der Vereinsvorstand besteht aus:

 

  • 1.Vorsitzende/r
  • stellvertret. Vorsitzende/r
  • Sportwart
  • 1.Organisationswart/in
  • 2. Organisationswart/in
  • Schriftführer/in
  • Kassenwart/in
  • Mitglieder und Datenverwalterin
  • Pressewart/in J
  • ugendwart/in

 

Der Verein wird durch den Vorstand verwaltet. Vorstand im Sinne des Gesetztes nach §26 des BGB sind der/die 1. Vor-sitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende/r, die jeder alleine vertretungsberechtigt sind; die /der stellvertretende Vorsitzende/r soll jedoch nur im Verhinderungsfall der/des 1. Vorsitzende/n tätig werden.

§11 - Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dies geschieht in der Weise, dass abwechselnd zu Beginn des Geschäftsjahres folgende Vorstandsmitglieder gewählt werden:

 

1. Jahr

  • 1. Vorsitzende/r
  • 1. Organisationswart/in
  • Schriftführer/in
  • Mitglieder- und Datenverwalter/in

 

2. Jahr

  • stellvertretende/r Vorsitzende/r
  • Sportwart
  • 2. Organisationswart/in
  • Kassenwart/in
  • Pressewart/in

 

Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, d.h., eine Stimme mehr als die Hälfte. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt. Die Wahl per Akklamation ist zulässig, wenn sich die Mehrheit der Versammlung dafür ausspricht. Eine vorherige Abberufung aus der zweijährigen Amtszeit ist statthaft, wenn sich der Vorstand grober Pflichtverletzung schuldig macht, oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt Die Wahl von zwei Kassenprüfern erfolgt nach dem gleichen Modus, wie die Wahl des Vorstandes. Die weiteren Mitglieder des Turnrates müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.. Genauso muss auch der/die von der Jugend gewählte Jugendwart/in von der Versammlung bestätigt werden.

§ 12 - Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Eppelborn, den 01.08.1995

Der Vorstand des Turnverein 1969 Wiesbach e.V.